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   OLG Hamm, 29.06.2000 - 4 Ss OWi 651/2000   

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OLG Hamm, 29.06.2000 - 4 Ss OWi 651/2000 (https://dejure.org/2000,40707)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.06.2000 - 4 Ss OWi 651/2000 (https://dejure.org/2000,40707)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Juni 2000 - 4 Ss OWi 651/2000 (https://dejure.org/2000,40707)
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  • Burhoff online

    Fahrverbot, Ausnahme vom Regelfahrverbot, Augenblicksversagen, Übersehen eines Verkehrsschildes

 
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  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 29.06.2000 - 4 Ss OWi 651/00
    Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann der von der Rechtsprechung herausgearbeitete Ausnahmefall, wonach bei einem nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden, wenn auch objektiv schwerwiegenden Verstoß gegen Verkehrsvorschriften (sogenanntes Augenblicksversagen durch schlicht fahrlässiges Übersehen einer Beschilderung) möglicherweise ein grober Pflichtverstoß nicht angenommen werden kann (vgl. dazu BGH, NJW 1997, 3252, 3253) = VRS 94, 221 ff.), in Betracht kommen.
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Auszug aus OLG Hamm, 29.06.2000 - 4 Ss OWi 651/00
    Soweit nach der Bußgeldkatalogverordnung in den Fällen von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG die Verhängung eines Fahrverbots "in der Regel" in Betracht kommt, ist diese durch den Verordnungsgeber getroffene Regelung ebenso wie die durch die Rechtsprechung herausgearbeitete Handhabung grundgesetzkonform (vgl. BVerfG, DAR 1996, 196, 197 f).
  • BayObLG, 23.08.1994 - 2 ObOWi 376/94
    Auszug aus OLG Hamm, 29.06.2000 - 4 Ss OWi 651/00
    Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn unter Berücksichtigung der konkreten und im Einzelnen darzulegenden Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung verneint wird (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 14 m.w.N.) oder wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände gegeben sind, die das Tatgeschehen aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise einer solchen Ordnungswidrigkeit im Sinne einer Ausnahme herausheben (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15 b m.w.N.; BGH, NZV 117, 119; BayObLG, DAR 1994, 501).
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